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15.07.2008 - 01.01.2012
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1

Verordnung

über die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (ABCKV) vom 18. Juni 2008 (Stand am 15. Juli 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19911,
verordnet:


Art. 1

Stellung 1 Die Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz (ABC-Kommission) ist eine ständige Verwaltungskommission nach den Artikeln 4 Buchstabe b und 5 Absatz 2 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19962.

2

Sie ist administrativ dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS) angegliedert.


Art. 2

Aufgaben 1 Die ABC-Kommission erfüllt folgende Aufgaben: a. Sie berät den Bundesrat, die Departemente und die nachgeordneten Dienststellen bei der Vorbereitung und Koordination des ABC-Schutzes von Mensch, Tier und Umwelt.

b. Sie nimmt bei Vernehmlassungen oder Anhörungen zu Erlassen im ABCBereich oder mit Auswirkungen auf den ABC-Bereich Stellung.

c. Sie aktualisiert periodisch die Strategie zum ABC-Schutz der Schweiz und schlägt Massnahmen zur Verbesserung des nationalen ABC-Schutzes vor.

d. Sie berät die Stellen von Bund und Kantonen, die im Rahmen der Einsatzund Notfallorganisationen mit Aufgaben im Bereich ABC-Schutz betraut sind.

e. Sie arbeitet auf dem Gebiet des Strahlenschutzes mit der Eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität und der Eidgenössischen Kommission für nukleare Sicherheit zusammen.

f. Sie arbeitet auf dem Gebiet des B-Schutzes mit der Eidgenössischen Fachkommission für biologische Sicherheit zusammen.

2

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission informiert im Bedarfsfall die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten der ABC-Kommission.

AS 2008 3153 1 SR

814.50

2 SR

172.31

528.11

Bevölkerungs- und Zivilschutz 2

528.11


Art. 3

Berichterstattung Die ABC-Kommission erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.


Art. 4

Zusammensetzung 1 Die ABC-Kommission besteht aus höchstens 15 Mitgliedern.

2

Sie setzt sich zusammen aus: a. der Präsidentin oder dem Präsidenten; b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten; c. den weiteren Mitgliedern.

3

Die Wahl der Mitglieder richtet sich nach den Artikeln 7-10 der Kommissionenverordnung vom 3. Juni 19963.


Art. 5

Geschäftsstelle 1

Die ABC-Kommission verfügt über eine Geschäftsstelle. Diese unterstützt die Kommission in wissenschaftlichen und administrativen Belangen.

2

Die Geschäftsstelle ist administrativ dem BABS zugeordnet.

3

Sie untersteht der fachlichen Aufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der ABC-Kommission.


Art. 6

Sachverständige

Die ABC-Kommission kann Sachverständige beiziehen oder mit dem Verfassen von Berichten oder Stellungnahmen beauftragen.


Art. 7

Finanzielle Mittel

Die für die Aufgabenerfüllung der ABC-Kommission notwendigen finanziellen Mittel werden im Voranschlag des BABS eingestellt.


Art. 8

Amtsgeheimnis Die Mitglieder der ABC-Kommission und die beigezogenen Sachverständigen unterstehen dem Amtsgeheimnis nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches4.


Art. 9

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 24. Januar 19905 über den Koordinierten AC-Schutz wird aufgehoben.

3 SR

172.31

4 SR

311.0

5 [AS

1990 278]

Eidgenössische Kommission für ABC-Schutz 3

528.11


Art. 10


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Notfallschutzverordnung vom 28. November 19836 Art. 18
Abs. 3
...


2. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 19947 Art. 17
Abs. 2
...


Art. 11

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 15. Juli 2008 in Kraft.

6 SR

732.33. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

7 SR

814.501. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

Bevölkerungs- und Zivilschutz 4

528.11